Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 174 Firma

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/174#abs-1 (1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/174#abs-2 (2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

§ 173 § 175